(1) Der Verleiher stellt dem Entleiher das im Folgenden näher bezeichnete mobile Endgerät und etwaiges Zubehör (im Folgenden: Leihobjekt) zur Verfügung:
| Mobiles Endgerät: | {{DEVICE_NAME}} |
| Typenbezeichnung: | {{DEVICE_TYPE}} |
| Seriennummer / Inventarnummer: | {{DEVICE_SERIAL}} / {{DEVICE_INVENTORY}} |
| Bisherige Verleihdauer in Jahren: (bitte ankreuzen) |
0 Jahre
1 Jahr
2 Jahre
3 Jahre
|
| Geplante Leihdauer in Jahren: (bitte ankreuzen) |
1 Jahr
2 Jahre
3 Jahre
4 Jahre
5 Jahre
6 Jahre
|
| Verleihnummer der Schule: | {{CONTRACT_LENDING_NUMBER}} |
| Zubehör: | {{DEVICE_ACCESSORIES}} |
| Bemerkungen: | {{DEVICE_NOTES}} |
| Schuljahr: | {{CONTRACT_SCHOOL_YEAR}} |
(2) An dem Leihobjekt dürfen durch den Entleiher keine irreversiblen technischen Veränderungen vorgenommen werden.
(3) Das Leihobjekt befindet sich in dem aus der Anlage Vorschäden ersichtlichen Zustand.
§ 2(1) Die Leihzeit beginnt mit der Ausgabe des Leihobjekts durch den Verleiher am {{LENDING_START_DATE}} und endet mit dem letzten Schultag des Schuljahres {{CONTRACT_SCHOOL_YEAR}}.
(2) Eine Verlängerung der Leihzeit ist möglich. Dem Verleiher bleibt eine vorzeitige Beendigung der Leihzeit aus pädagogischen Gründen vorbehalten.
(3) Verlässt die Schülerin oder der Schüler vor dem in Absatz 1 bestimmten Ende der Leihzeit die Schule, so endet die Leihzeit mit Ablauf des letzten Schultages der Schülerin oder des Schülers an dieser Schule.
(4) Der Entleiher hat das Leihobjekt unverzüglich dem Verleiher nach dem Ablauf der Leihdauer in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
(1) Das Leihobjekt wird der Schülerin oder dem Schüler für Zwecke des Unterrichts, der Unterrichtsvorbereitung und -nachbereitung sowie der Nutzung für schulische Zwecke im Unterricht und an einem anderen Lernort zur Verfügung gestellt.
(2) Eine private Nutzung des Leihobjekts ist nicht zulässig.
(3) Für die Einhaltung der Zweckbestimmung der Nutzung ist bei Minderjährigen die/der gesetzliche Vertreter/in zuständig.
§ 4(1) Das mobile Endgerät wird zentral mit Hilfe einer Software über eine Mobilgeräteverwaltung administriert. Mit Hilfe der Mobilgeräteverwaltung überwacht und verwaltet der Verleiher Implementierungen mobiler Endgeräte. Der Verleiher behält sich vor, über die Mobilgeräteverwaltung mobile Endgeräte wie folgt zu administrieren:
(2) Der Verleiher behält sich vor, jederzeit zentral gesteuerte Updates der auf dem mobilen Endgeräten vorhandenen Software vorzunehmen, etwa um sicherheitsrelevante Lücken zu schließen.
(3) Die von der Schule aufgespielten Apps und sonstige Software dürfen durch den Entleiher genutzt werden. Weitere Apps und sonstige Software dürfen durch den Entleiher grundsätzlich nur nach Genehmigung durch den Verleiher installiert werden.
(4) Die Mobilgeräteverwaltung dient unter anderem dazu, die Datensicherheit und Vertraulichkeit des Umgangs des Datens, etwa im Falle des Verlusts des mobilen Endgeräts, zu gewährleisten.
§ 5(1) Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Leihobjekt sicher und rechtmäßig einzusetzen. Dies gilt auch für die Nutzung von Apps auf dem Leihobjekt. Der Entleiher muss sicherstellen, dass die erforderlichen Updates regelmäßig vorgenommen werden oder vorgenommen werden können.
(2) Der Entleiher hat jede Nutzung des Leihobjekts zu unterlassen, die erkennbar geeignet ist, den Interessen oder dem Ansehen in der Öffentlichkeit des Verleihers zu schaden, die Sicherheit der IT-Systeme zu beeinträchtigen oder die gegen geltende Rechtsvorschriften – auch innerschulischer Art – verstößt. Der Entleiher darf das Leihobjekt insbesondere nicht zum Abruf, zur Speicherung oder zur Verbreitung von gegen jugendschutz-, persönlichkeits-, datenschutz-, urheber- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßenden Inhalten nutzen. Es ist dem Entleiher im Rahmen der Nutzung des Leihobjekts zudem verboten, insbesondere verfassungsfeindliche, extremistische, rassistische, gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte willentlich oder wissentlich abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten. Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind einzuhalten. Für Ansprüche oder Schäden, die sich aus einer nicht bestimmungsgemäßen oder sonst regelwidrigen Nutzung des Leihobjekts ergeben, haftet der Entleiher, unabhängig von Ort und Zeit des Einsatzes des Leihobjekts, nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem Verleiher.
(3) Die durch die Systemadministration getroffenen Sicherheitsvorkehrungen dürfen von dem Entleiher nicht verändert oder umgangen werden.
(4) Die direkte Verbindung der geliehenen mobilen Endgeräte mit anderen Geräten zwecks Datenübertragung ist nur zulässig, sofern es sich um vertrauenswürdige und sichere Datenquellen und Datenverbindungen handelt.
(5) Besteht der Verdacht, dass ein mobiles Endgerät oder ein Computerprogramm von Schadsoftware befallen ist, hat der Entleiher unverzüglich den Verleiher zu informieren. Die weitere Nutzung des mobilen Endgerätes hat im Falle des Verdachts auf Schadsoftwarebefall so lange zu unterbleiben, bis der Verleiher die Nutzung wieder freigibt.
(6) Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihobjekts geben zu können und das Leihobjekt dem Verleiher jederzeit vorzuführen. Der Entleiher trägt dafür Sorge, das Leihobjekt pfleglich zu behandeln.
(7) Die Ausgabe des Leihobjekts entbindet den Entleiher nicht davon, analoge Unterrichtsmaterialien mitzuführen. Stören die Schülerin oder der Schüler mit dem Leihgerät den Unterricht oder verstoßen sie gegen ihre Verhaltenspflichten, kann das Gerät als Erziehungsmittel vorübergehend eingezogen werden.
(8) Vor der Rückgabe des Leihobjekts am Ende der Ausleihzeit ist das Gerät durch den Entleiher auf die Werkseinstellungen zurückzusetzen.
§ 6(1) Daten sollen möglichst nicht auf dem mobilen Endgerät gespeichert werden, damit diese bei Verlust, Zurücksetzen oder Reparatur nicht verloren gehen. Der Verleiher übernimmt keine Verantwortung für den Datenverlust, insbesondere auch nicht aufgrund von Gerätedefekten oder unsachgemäßer Handhabung.
(2) Als Onlinespeicher kommen ggf. Speichermöglichkeiten auf den Servern der Schule, z.B. im Rahmen der Nutzung der Niedersächsischen Bildungscloud (NBC) in Betracht. Eine Empfehlung erfolgt durch die Schule.
(1) Das Leihobjekt ist sicher aufzubewahren, um es vor Schäden zu schützen und einen Zugriff unbefugter Dritter zu verhindern.
(2) Sofern im Einzelfall die Notwendigkeit besteht, das Leihobjekt unbeaufsichtigt in auch anderen Personen zugänglichen Räumlichkeiten oder in einem verschlossenen Kraftfahrzeug zu hinterlassen, ist sicherzustellen, dass es nicht offen sichtbar aufbewahrt wird.
§ 8(1) Bei einem nicht nur kurzzeitigen Gebrauch des Leihobjekts in einer offen zugänglichen Umgebung ist das Leihobjekt durch den Entleiher, soweit technisch möglich, physisch zu sichern.
(2) Mobile Endgeräte sind durch einen sicheren Entsperrcode zu schützen. Sofern eine schriftliche Fixierung des Entsperrcodes erfolgt, ist diese getrennt vom mobilen Endgerät unter Verschluss aufzubewahren.
§ 9(1) Der Verleiher behält sich vor, auf zur Verfügung gestellten mobilen Endgeräten gespeicherte Daten jederzeit durch technische Maßnahmen (z.B. Virenscanner) zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit und zum Schutz der IT-Systeme automatisiert zu analysieren.
(2) Der Verleiher kann zur Filterung bestimmter illegaler, verfassungsfeindlicher, rassistischer, gewaltverherrlichender oder pornografischer Internetinhalte einen Contentfilter einsetzen. Mittels dieses Contentfilters werden die Inhalte von Webseiten während des Browservorgangs hinsichtlich einzelner Wörter, Phrasen, Bilder oder Links, die auf einen entsprechenden Inhalt hindeuten, automatisiert gefiltert und ggf. der Zugriff auf die Inhalte über das mobile Endgerät blockiert.
§ 10(1) Das Leihobjekt ist in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben (§ 2 Abs. 4). Für Schäden haftet der Entleiher nach den gesetzlichen Vorgaben. Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Dem Entleiher steht es frei, ein Angebot eines vom Hersteller autorisierten Servicepartners einzuholen, welcher zur Reparatur ausschließlich Originalteile des Herstellers oder vom Hersteller zertifizierte Ersatzteile und -methoden verwenden darf. Sofern die Reparatur beim autorisierten Servicepartner günstiger als der festgelegte Pauschalreparaturpreis ist, kann der Entleiher die Reparatur dort vornehmen lassen. Der Entleiher muss in diesem Fall einen Nachweis über die Reparatur vorlegen.
(1) Das Leihobjekt und der Entsperrcode dürfen grundsätzlich nicht – auch nicht kurzfristig – an Dritte weitergegeben werden.
(2) Eine kurzfristige Weitergabe an andere Schülerinnen und Schüler, an in Schulen Beschäftigte oder Administration Beauftragte ist zulässig, soweit hierfür eine schulische Notwendigkeit besteht.
§ 12(1) Bei jedem Verlust des Leihobjekts ist unverzüglich der Verleiher durch den Entleiher zu unterrichten. Dies gilt auch, sofern das Gerät wieder aufgefunden wird.
(2) Im Falle eines Diebstahls des Leihobjekts hat der Entleiher unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Die behördliche Bescheinigung über die Strafanzeige oder dessen Durchschrift hat der Entleiher unverzüglich dem Verleiher vorzulegen.
(3) Kann das Leihobjekt nicht wiederbeschafft werden, hat der Entleiher den entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
§ 13Das mobile Endgerät ist nicht über den Verleiher versichert. Der Abschluss einer etwaigen Versicherung zur Absicherung im Falle des Verlusts, Diebstahls oder eines Sachschadens liegt im Ermessen des Entleihers bzw. der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass trotz der nichtigen Bestimmungen das angestrebte Ziel soweit wie möglich erreicht wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine Einigung erzielt worden, so haben die Vertragsparteien sich um angemessene Vereinbarungen zu bemühen.
(2) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
Die unter § 1 Abs. 1 des Leihvertrages aufgelisteten mobilen Geräte sowie etwaiges Zubehör weisen folgende Vorschäden auf:
Seriennummer des Gerätes: {{DEVICE_SERIAL}}
Beschreibung der Schäden:
{{DAMAGE_MARKS_LIST}}{{DEVICE_CONDITION}}
{{DAMAGE_MARKS_NOTES}}